Nachweis für Fernpiloten

Das neue EU-Luftrecht ist ab 31.12.2020 grundsätzlich für alle UAV-Betreiber zur Anwendung gekommen. Für Mitglieder der Verbände DAeC und DMFV gilt allerdings eine Ausnahme. Per 31.12.2020 ergeben sich für sie keine Änderungen.

Für Verbandsmitglieder wird das neue EU-Luftrecht voraussichtlich erst ab dem 01.01.2023 maßgeblich werden. Art. 21 Abs. 3 DVO (EU) 2019/947 bestimmt für Modellflieger:

„Unbeschadet des Artikels 14 [= Registrierungspflicht] darf der UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen [= Modellflug von Mitgliedern in den Verbänden DAeC und DMFV] entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis 1. Juli 2022(*) fortgeführt werden.“

(*) Aufgrund der Coronapandemie auf den 01. Januar 2023 verschoben.

Für Modellflieger ist somit per 31.12.2020 nur die Registrierungspflicht gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 entstanden. Diesbezüglich ist allerdings auch nichts zu unternehmen, weil das Luftfahrt Bundsamt (LBA) diese Registrierungspflicht bis einschließlich 30.04.2021 durch Allgemeinverfügung ausgesetzt hat.

Für den Modellflug im Verbandsrahmen finden also wie bisher die bekannten nationalen Regelungen in §§ 21a und b LuftVO Anwendung. Kenntnisnachweise und Betriebserlaubnisse bleiben gültig. Der Flugbetrieb für unsere Mitglieder findet nicht in der Open Category A3 der EU-Regelungen statt. Somit ist auch das Ablegen des neuen Kompetenznachweises beim LBA („kleiner Drohnenführerschein“) nicht erforderlich.

[Queller: DMVF]

Nachweis für Fernpiloten

EU-Kompetenznachweis A1 / A3

Du musst dazu eine Prüfung ablegen und voher ein Online-Training für Fernpiloten (anschließende Online-Prüfung) machen. Der EU-Kompetenznachweis ist dann 5 Jahre gültig.

https://lba-openuav.de/

Allgemeine Informationen

Mit Gültigkeitsbeginn der neuen EU-Vorschrift VO (EU) 2019/947 zum 31.12.2020 müssen Fernpiloten, die ein UAS betreiben, bestimmte europaweit einzuhaltende Regeln beachten.

Der „offenen“ Betriebskategorie eines UAS wird das geringste Risiko im Betrieb zugeordnet. Dazu müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Maximale Flughöhe 120 m über Grund
Ständiger Sichtkontakt zum UAS
Mindestalter des Fernpiloten 16 Jahre
Höchstzulässige Startmasse unter 25 kg
kein Transport gefährlicher Güter
kein Abwurf von Gegenständen

Darüber hinaus darf das UAS nur in einer sicheren Entfernung zu Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen werden.

Weitere Informationen zum Betrieb von UAS in der offenen Kategorie sowie zu Möglichkeiten der speziellen Kategorie und Standardszenarien finden Sie unter Unbemannte Luftfahrtsysteme im Luftfahrt-Bundesamt.

[Quelle: Luftfahrt-Bundesamt]

Luftfahrt-Bundesamt

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B 5
38144 Braunschweig

uas@lba.de
www.lba.de/UAS